Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau
- Allgemeines
Die Erstellung von Gerüsten und deren Vermietung erfolgen grundsätzlich zu den nachstehenden Bedingungen. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch dann, wenn die Bestimmungen des Bestellers bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Auftragnehmers nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten. Es gilt darüber hinaus, wenn nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der VOB, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen und die Vorschriften der BG-Bau in ihren jeweils gültigen Fassungen.
2. Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend und ohne örtliche Besichtigung, Einsicht in Bauunterlagen, Pläne usw. unverbindlich. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach Eingang widerspricht. Dies gilt auch bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und sind somit urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht anderweitig verwendet werden. Grundlage unserer Angebote und die Auftragsannahme ist, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Angebotes besonders darauf hingewiesen wurde, dass die Gerüststellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Das heißt: freie Zufahrtsmöglichkeit zur Montagestelle bei Auf- und Abbaueinsätzen; freigeräumter und verdichteter Baugrund. Folgende beispielhaft genannte erschwerte Umstände werden gesondert berechnet: fallendes und unebenes Gelände; Sonderverankerung, freistehende Gerüste; Beseitigung bzw. Absicherung von Hindernissen, technische Anlagen und Bepflanzungen; Herstellen von Überbrückungen. Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten: Erstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeit und Zeichnungen des Gerüstes; Gebühren für Genehmigung.
3. Benutzung des Gerüstes und Pflichten des Auftraggebers
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste. Der Auftraggeber hat uns beschädigtes oder abhanden gekommenes Material und Gerät (auch Diebstahl) zu ersetzen. Wird ein Gerüst beschädigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben oder ohne dass die Gefahr für die Beschädigung vom Gerüst ausgegangen ist, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Wiederbeschaffungspreis (Materialneuwert zzgl. Aufwand für Beschaffung) zu erstatten. Der Auftraggeber hat vor der Gerüststellung die Genehmigungen für die Nutzung fremder Grundstücke (Gerüststellung oder Transport) einzuholen. Gerüste mit der Kennzeichnung „Gerüst gesperrt“ dürfen nicht genutzt werden. Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der DIN EN 12811 und DIN 4420/4421 benutzt werden. Jede Veränderung am Gerüst ist unzulässig. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen. Jede eigenmächtige bauseitige Veränderung am Gerüst ist unzulässig. Verstrebungen, Verankerungen, Leitergänge und Seitenschutz, Montage von Winden und Aufzügen sowie Planen und Netze, Unterschachtungen u.ä.. Die Gerüste dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weiter vermieten werden. Die Gerüste sind vor grober Verschmutzung zu schützen. Im Falle von Verputz-, Betonier- oder Betonsanierungsarbeiten abzudecken und abzukleben. Gerüste sind gereinigt zurück zu geben. Eventuell erforderliche Reinigungskosten werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich für eigene Werbung zu nutzen. Fremdwerbung darf nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
4. Aufmaß und Abrechnung
Die Gerüste werden getrennt nach Bauart, Verwendungszweck und Belastungsmöglichkeit, VOB DIN 18451, auf gemessen und abgerechnet, sofern nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Auftragssumme enthält u.a. die Vorhaltezeit für die Grundstandzeit von 4 Wochen, sowie einen im Angebot aufgeführten Mietpreis für jede weitere angefangene Woche, d.h. über 4 Wochen hinaus. Falls kein Mietpreis für die Gebrauchsüberlassung über 4 Wochen Grundstandzeit angegeben ist, werden für jede weitere Woche 5% des Rechnungsbetrages berechnet. Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Auftragsausführung um mehr als 5% ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen. Änderungen von mehr als 20% berechtigen zu Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind fällig jeweils 10 Tage netto Kasse nach Datum der Rechnungsstellung. Die Abrechnung Nach Übergabe des Gerüstes an den Auftraggeber wird eine Abschlagsrechnung in Höhe von bis zu 80% des Auftragswertes fällig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen der Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Mieters ist im Hinblick auf Ansprüche und Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 10 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, für jede Zahlungserinnerung/Mahnung eine entsprechende Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Die Schlussrechnung einschl. der Mehrwertsteuer erfolgt nach Freigabe des Gerüstes zum Abbau durch den Besteller und ist innerhalb 18 Werktagen zu zahlen, soweit in der Rechnung keine anderen Zahlungsmodalitäten angegeben sind. Skontoabzüge werden nur akzeptiert, wenn im Zuge der Beauftragung ausdrücklich vereinbart, und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Der Auftragnehmer ist zur Entgegenahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
6. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
7. Schadensersatz
Für Schäden, die nachweislich von unseren Monteuren schuldhaft verursacht werden, harfen wir im Rahmen der Leistungen unseres Haftpflichtversicherers. Solche Schäden sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Schäden, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, sind hiervon nicht gedeckt, vorbehaltlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wird nachgewiesen. Später angezeigte Schäden werden von uns nicht anerkannt.
8. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat mindestens 3 Werktage vorab schriftlich zu erfolgen. Können freigemeldete Gerüste aus irgendeinem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist schriftlich mitzuteilen.
9. Verbindlichkeiten dieser Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermietungs- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
10. Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit
Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen. Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden ausschließlich betriebsintern erfassen und bearbeiten.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
Stand: 05. Oktober 2020